Bei jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes wird die Höhe des Urlaubsanspruchs nur für das laufende Kalenderjahr der Stundenerhöhung oder Stundenkürzung neu berechnet. Resturlaube aus Vorjahren bleiben im erworbenen Ausmaß unverändert erhalten.
Tipp bei Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes!
Wenn Sie die Wochenstunden laut Dienstvertrag erhöhen, können Sie vor dem Wechsel in das neue Zeitmodell möglichst viel Urlaub verbrauchen. Der “alte Urlaub” wird durch die Stundenerhöhung nicht angepasst. Nur der “neue Urlaub” wird entsprechend erhöht.
Beispiel Stundenerhöhung:
Kollegin Mitter erhöht mit 1.Juli die Wochenarbeitszeit von 20 auf 30 Stunden.
Ihr Urlaubsanspruch sieht so aus:
Von 1.1. bis 30.6.: 20 Stunden * 5 Wochen = 100 Stunden pro Jahr, das sind 50 Stunden für 6 Monate.
Von 1.7. bis 31.12.: 30 Stunden * 5 Wochen = 150 Stunden pro Jahr, das sind 75 Stunden für 6 Monate.
Für das gesamte Jahr stehen also 50 + 75 Stunden = 125 Stunden Urlaub zur Verfügung.
Hat Frau Mitter aus dem letzten Jahr noch 90 Stunden Resturlaub, wird dieser nicht umgerechnet, da der alte Urlaub unverändert bleibt. Es kommt also zu keiner Aufwertung des Resturlaubs.
Tipp bei Kürzung des Beschäftigungsausmaßes:
Wenn Sie die Wochenstunden laut Dienstvertrag reduzieren, können Sie vor dem Wechsel in das neue Zeitmodell möglichst wenig Urlaub verbrauchen. Die “alten Urlaubsstunden” werden durch die Stundenkürzung nicht mitgekürzt. Nur der “neue Urlaub” wird nach dem neuen Stundenausmaß gerechnet.