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Inhalt:

Mach mal Pause!

Für die MitarbeiterInnen besteht die Möglichkeit, eine Pause von 20 Minuten pro Arbeitstag zu konsumieren. Dabei handelt es sich nicht um eine „Ausnahme“, sondern im Gegenteil um ein Recht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter!

Diese Pause zählt als Dienstzeit, wenn sie innerhalb der Normalarbeitszeit konsumiert wird. Die Pause kann nicht der Mittagspause unmittelbar voran- oder nachgesetzt werden.

Für Bedienstete mit Gleitzeit gilt weiters: die Pause kann nicht innerhalb des Gleitzeitrahmens für die Mittagspause konsumiert werden. Eine Verpflichtung zur Pausenbuchung im Zeiterfassungssystem besteht nur in den Fällen, dass MitarbeiterInnen während der Pause das Dienstgebäude verlassen oder Aktivitäten nachgehen, die in der Dienstzeit jedenfalls untersagt sind (z.B. ausgiebiges privates Surfen im Internet). Das Aufsuchen der Gaststätten in den Gebäudekomplexen des Neuen und des Alten Rathauses gelten ebenfalls als Verlassen des Dienstgebäudes.

Die 20-Minuten-Pause kann auch in mehreren Teilen konsumiert werden (Pausen-Splitting).

 

Zur Mittagspause:

An sogenannten langen Arbeitstagen (z.B. Mo, Do) haben die MitarbeiterInnen während des mittäglichen Gleitzeitrahmens eine mindestens 30-minütige Mittagspause, die nicht auf die (Ist-) Arbeitszeit angerechnet wird.
Hinweis: an langen Arbeitstagen wird eine halbe Stunde auch dann abgezogen, wenn keine oder eine kürzere Mittagspause gemacht wird.