Überstunden
Sowohl in der alten, wie auch in der neuen Gleitzeitregelung sind angeordnete Mehrleistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden – sofern am jeweiligen Tag die Sollarbeitszeit bereits erfüllt wurde – als Überstunden zu werten.
Das bedeutet für MitarbeiterInnen mit Gleitzeitregelung ALT, wenn angeordnet wird, z.B. an einem Mittwoch bis 15:00 Uhr Dienst zu tun, so ist die Zeit zwischen 13:30 Uhr und 15:00 Uhr als Überstunde zu werten (sofern bereits 6,5 Stunden gearbeitet wurde) und mit 1,5 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt am Ende des Monats.
Warning!
Für MitarbeiterInnen mit Gleitzeitregelung NEU bedeutet die Überstundenregelung, dass bei einer Anordnung z.B. an einem Montag von 16:00 bis 18:00 Uhr zu arbeiten, diese Zeit ebenfalls als Überstunden zu werten sind, sofern die Sollarbeitszeit erfüllt wurde. Eine Vergütung erfolgt allerdings erst am Quartalsende – je nach Höhe des Mehrdienstleistungskontos. Sind am Ende des Quartals auf dem Mehrdienstleistungskonto weniger als 20 Stunden, so erfolgt die Anrechnung der angeordneten Überstunden mit einem Wert von 1:1. Sind 20 Stunden oder mehr am Mehrdienstleistungskonto, so werden die Überstunden mit 1,5 bewertet und besoldungsrechtlich vergütet. Eine gerichtliche Prüfung dieser Regelung wurde von der Personalvertretung veranlasst.
Important!
Innerhalb des Gleitzeitrahmens ist für die MitarbeiterInnen Dienstbeginn und Dienstende unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse frei wählbar.
Ein Nachhause schicken eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin in der Normalarbeitszeit ist unzulässig. Ebenso kann einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter nicht angeordnet werden später (z. B. erst um 10:00 Uhr) den Dienst anzutreten.