In Ergänzung zum kürzlich ins Imag gestellten Handbuch des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zum Thema „COVID-19: Urlaub und Entgeltfortzahlung“, weisen wir auf folgendes hin:
- Wird eine Reise in ein Land, für das eine Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 verhängt wurde, angetreten, wird das als grob fahrlässiges Verhalten qualifiziert und führt zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Erkrankung oder Quarantäne.
- Auch die Teilnahme an Veranstaltungen oder sonstigen Festivitäten (z.B. Lighthouse Festival in Kroatien) im In- und Ausland kann zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Erkrankung oder Quarantäne führen!In beiden Fällen greift § 1155 Abs 3 ABGB nicht, wonach der Dienstgeber bei behördlich angeordneter Quarantäne zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
- Der Dienstgeber ist nicht berechtigt die Teilnahme an Großveranstaltungen oder Urlaubsreisen in gefährdete Gebiete zu untersagen (Verbot des Eingriffs in die Privatsphäre).
- Die Bekanntgabe des Urlaubsortes vor Urlaubsantritt ist daher nicht verpflichtend!
- Der Dienstgeber hat allerdings, begründet auf seine Fürsorgepflicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um seine MitarbeiterInnen vor einer Ansteckung mit COVID-19 zu schützen.
Daher ist der Dienstgeber berechtigt, bei dem Verdacht eines Aufenthaltes in einem Risikogebiet, nach dem Urlaub vor Dienstantritt, eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass sich der/die Mitarbeiter/in nicht in einem solchen Gebiet aufgehalten hat. - Hat sich der/die Mitarbeiter/in ein einem gefährdeten Gebiet aufgehalten, kann er/sie zur Vorlage eines Gesundheitsattests, das einen negativen COVID-19 Test bestätigt,
vor Dienstantritt verpflichtet werden. - Die Bediensteten trifft eine Informationspflicht, resultierend aus der Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber. Dh hat ein/e Mitarbeiter/in den Verdacht an COVID-19 erkrankt zu sein, oder stellt sich nachträglich heraus, dass der Urlaubsort/die Feier/das Festival/die Veranstaltung als „Corona- Hotspot“ qualifiziert wurde, muss der Dienstgeber umgehend in Kenntnis gesetzt werden (wie bei einer „normalen“ Erkrankung).