Endlich konnte wieder eine weitere Gleichstellung zwischen DienstnehmerInnen nach ABGB („Honorarkräfte“) und Vertragsbediensteten erzielt werden.
Bisher erhielten nur Vertragsbedienstete zusätzliche Urlaubstage aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 10%. Wir wollten die unterschiedliche Behandlung immer beheben. Jetzt ist es gelungen!
Die Personalreferentin Regina Fechter hat diese Ungleichbehandlung nun endlich behoben, sodass die Regelung im § 80 Oö. StGBG rückwirkend ab 1.1.2020 auch für DienstnehmerInnen nach ABGB anwendbar ist.
Nunmehr gilt:
Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei Vollbeschäftigung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung von …
10 % bis 29 % um 16 Stunden,
30 % bis 39 % um 24 Stunden,
40 % bis 49 % um 32 Stunden und
mindestens 50 % um 40 Stunden.
Blinde MitarbeiterInnen haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.
Für Teilzeitkräfte wird das zusätzliche Urlaubsausmaß entsprechend dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert.
Die Umsetzung soll demnächst im SAP vorgenommen werden.
Ein Antrag durch die Betroffenen ist also nicht notwendig.