Fahrtkosten
Den Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
- die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt (Luftlinie!),
- er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
- die notwendigen monatlichen Fahrtkosten für das billigste öffentliche Verkehrsmittel den Eigenanteil übersteigen
Kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht, wenn
- bereits eine Zuteilungsgebühr, eine Trennungsgebühr oder ein Trennungszuschuss gewährt wird (§§ 19 und 36 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift) oder
- der/die Bedienstete aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, seinen Wohnsitz an einen Ort mit einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes verlegt.