Seitenanfang


Inhalt:

Fahrtkosten

Den Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

  • die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt (Luftlinie!),
  • er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
  • die notwendigen monatlichen Fahrtkosten für das billigste öffentliche Verkehrsmittel den Eigenanteil übersteigen

Kein Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss besteht, wenn

  • bereits eine Zuteilungsgebühr, eine Trennungsgebühr oder ein Trennungszuschuss gewährt wird (§§ 19 und 36 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift) oder
  • der/die Bedienstete aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, seinen Wohnsitz an einen Ort mit einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer außerhalb seines Dienstortes verlegt.