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Wohnungswechsel:
Die vom Dienstgeber vorgenommene einseitige Änderung für die Dauer des Sonderurlaubes von bisher zwei Arbeitstagen auf einen Arbeitstag bei einem Wohnungswechsel erfolgte nicht im Einvernehmen mit der Personalvertretung!
Unserer Ansicht nach muss es in begründeten Fällen (z.B. Übersiedeln wegen eines Pflegefalles in der Familie; Übersiedeln mit behindertem Kind etc.) Ausnahmen für eine Gewährung im bisherigen Ausmaß geben. In solchen Fällen melden Sie sich bei uns und wir werden Sie gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen.
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Pflege eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr bei mindestens 2 Kindern im Haushalt:
Bei dieser Möglichkeit zur Gewährung eines Sonderurlaubes mit Bezügen bis zu 20 Stunden pro Jahr handelt es sich um eine zusätzliche Regelung neben dem bereits bestehenden Anspruch auf eine weitere Woche Pflegefreistellung wegen der notwendigen Pflege eines Kindes unter 12 Jahren. Hier handelt es sich also durchaus um eine Verbesserung für die MitarbeiterInnen!
Beispiel: Der Familienvater zweier Kinder (4 und 8 Jahre) war bereits eine Woche im Jänner auf Pflegeurlaub, ebenso eine Woche im März. Für den Fall einer Wiedererkrankung eines Kindes kann nun noch eine Woche Sonderurlaub mit Bezügen zur Erfüllung familiärer Pflichten und darüber hinaus weitere 20 Stunden Sonderurlaub beantragt werden. An diesem Beispiel sieht man, dass die Gewerkschaft mit viel Einsatz familienfreundliche Regelungen erreichen kann.