Anspruch und Ausmaß
Anspruch und Ausmaß der Abfertigung für Vertragsbedienstete mit Diensteintritt vor dem 1. 9. 2003 sind in § 32 der städtischen Vertragsbedienstetenordnung (VbO, 25.11.2005).
Den Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses grundsätzlich eine Abfertigung, wenn es ununterbrochen mindestens 3 Jahre gedauert hat.
Kein Anspruch auf Abfertigung besteht, wenn:
- das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat;
- der Dienstnehmer kündigt (ausgenommen Vertragsbedienstete, die innerhalb von 2 Jahren nach Verehelichung oder innerhalb von 6 Jahren nach der Geburt eines Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, kündigen.
- Eine Abfertigung gebührt trotz Dienstnehmerkündigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis kündigt oder mit einem verminderten Ausmaß fortsetzt.
- der Dienstgeber wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung, Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolges oder wegen eines dem Anstand oder den Interessen des Dienstes abträglichen Verhaltens den Dienstnehmer kündigt (Verschuldenskündigung);
- den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft;
- der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt;
- das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über eine Abfertigung zu Stande kommt;
- der Dienstnehmer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird.
Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
- 3 Jahren das Zweifache,
- 5 Jahren das Dreifache,
- 10 Jahren das Vierfache,
- 15 Jahren das Sechsfache,
- 20 Jahren das Neunfache,
- 25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.