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Abfertigung Neu

Für alle Bediensteten, die ab dem 1. 9. 2003 in den Dienst der Stadt Linz aufgenommen wurden, gilt die „Abfertigung Neu“:

Die Abfertigung Neu berechnet sich nach den Beitragsleistungen des Dienstgebers an die so genannte Mitarbeitervorsorgekasse (monatlich 1,53 % des Gehalts). Solche Beiträge werden ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses abgeführt.

Im Gegensatz zur „Abfertigung alt“ erhalten auch Kurzzeitbeschäftigte eine Abfertigung, der Anspruch bleibt unabhängig von der Beendigungsart des Dienstverhältnisses in jedem Fall erhalten und wächst kontinuierlich.

Erworbene Abfertigungsansprüche verfallen auch nicht (falls z.B. wegen einer DienstnehmerInnen-Kündigung nicht ausgezahlt wird, bleibt die Abfertigung Neu auf dem Konto; man spricht vom „Rucksackprinzip“).

Die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge ist gesetzlich garantiert.

Die Höhe hängt im Wesentlichen von den Dienstgeberbeiträgen sowie der Veranlagung der Beiträge und den Verwaltungskosten der Mitarbeitervorsorgekasse ab; diese erstellt und versendet jährlich einen „Kontoauszug“ für die Bediensteten.

Wann besteht ein Anspruch auf Abfertigung Neu?

Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses.

Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nach drei Einzahlungsjahren bei

  • Dienstgeberkündigung,
  • unverschuldeter Entlassung,
  • berechtigtem Austritt,
  • einvernehmlicher Auflösung,
  • Zeitablauf sowie
  • bei Mutterschaftsaustritt.

Ein Anspruch auf Auszahlung besteht jedenfalls, wenn kein Dienstverhältnis mehr vorliegt,

  • ab Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung,
  • nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn dieses Alter niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension,
  • wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren.

Sofern ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht, können folgende Varianten gewählt werden:

  • Auszahlung (per Antrag!)
  • Weiterveranlagung in die bisherige Abfertigungskasse
  • Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers
  • Übertragung in eine private Pensionskasse od. Pensionszusatzversicherung

Achtung: diese Wahl muss innerhalb von sechs Monaten getroffen werden, ansonsten erfolgt eine automatische Weiterveranlagung.

Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse, das ist die Valida Plus AG.