So funktioniert die Altersteilzeit
Die Regelung der Altersteilzeit dient dazu, älteren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Möglichkeit zu geben ihre Arbeitszeit zu reduzieren, ohne dabei auf Pensionsbezüge, Arbeitslosenansprüche und Ansprüche von der Krankenkasse verzichten zu müssen.
Vertragsbedienstete können ihre Arbeitszeit um 40 – 60 % verringern und erhalten mit einem Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) zwischen 70 und 80% des bisherigen Einkommens. Die SV-Anteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe vom Arbeitgeber weiterbezahlt.
Die Altersteilzeit kann frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, Männer können mit frühestens 60 Jahren die Altersteilzeit nutzen. Bei Frauen ist die stufenweise Anhebung des Regelpensionsalters zur berücksichtigen.
Voraussetzungen
- In den letzten 25 Jahren muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin mindestens 780 Wochen = 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung erfüllt sein. - Das bisherige Beschäftigungsmaß im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens um 40% unter der gesetzlichen Arbeitszeit liegen. Bei einer 40 Stunden-Woche sind das 24 Stunden pro Woche.
- Vereinbarung, die Arbeitszeit auf 40 – 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern. Bei 40 Stunden pro Woche sind das zwischen 16 und 24 Stunden.
- Die im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit gebührenden Zulagen finden bei der Berechnung des Lohnausgleiches Berücksichtigung.
- Das Dienstverhältnis muss mindestens drei Monate gedauert haben.
Ausschlusskriterien:
- Für Beamte steht die Möglichkeit der Altersteilzeit nicht zur Verfügung (mögliche Alternative: Alterssabbatical)
- Mitarbeiter, die bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung erhalten (Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz; Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft)
Beispiel:
Gehalt: € 2.000,– brutto/Monat
Zulagen: € 400,- brutto/Monat
Der Arbeitgeber zahlt bei 50 % Arbeitszeit € 1.700,– brutto/Monat (€ 1.000,- brutto Teilzeitarbeit + € 700,– brutto Lohnausgleich).
Vereinbarung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin einen Lohnausgleich, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt, erstattet.
Der Arbeitgeber entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Arbeitszeit.
Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung berechnet.
Die Höhe des Kostenersatzes durch das AMS beträgt für Altersteilzeitverträge, die ab 1.9.2009 abgeschlossen wurden, generell nur mehr 90%. Dafür müssen keine „Ersatzkräfte“ mehr eingestellt werden.