War bislang das „Heimschicken“ von Bediensteten als Dienstfreistellung zu werten, ermöglicht der neue Erlass des Landtages (Beschluss vom 23.4.2020), MitarbeiterInnen bei ausreichend Alturlaub zukünftig gegen Urlaubsverbrauch heimzuschicken (Anordnungsrecht des Dienstgebers). Wir haben bereits am 31. März darüber in diesem PV Artikel berichtet. Im gesamten Kalenderjahr 2020 darf von diesem Anordnungsrecht nur bis zum Höchstausmaß von zwei Wochen Gebrauch gemacht werden (bei Vollzeit 80 Stunden, bei Teilzeit aliquot). Der neue Erlass stellt klar, dass ein bisher fixierter Urlaub im Zeitraum der Maßnahmen auf die 2 Wochen anzurechnen ist.
Festzuhalten ist jedenfalls: Im Urlaub gilt, dass es keine Dienstbereitschaft oder Telearbeit/Home-Office gibt.
Wie das PZS im Rahmen einer Informationsveranstaltung für die GeschäftsbereichsdirektorInnenen zum Hochfahren des Magistratsbetriebes bestätigt hat, ist es nicht zulässig, nachträglich den Verbrauch von bis zu 2 Wochen „Alturlaub“ anzuordnen.