Arbeitspause für Weiterbildung
Die Bildungskarenz eröffnet Vertragsbediensteten die Möglichkeit, sich für zwei bis zwölf Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen – ohne dafür das Dienstverhältnis auflösen zu müssen.
Dauer der Bildungskarenz
Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei und darf maximal zwölf Monate betragen. Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/-in vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Dieses ist steuerfrei!
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungskarenz
- ein mindestens sieben Monate dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis
- Gewährung eines Urlaubes ohne Bezüge durch den Dienstgeber
- der/die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen
- Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis)
- Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr ohne Betreuungsmöglichkeit ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.
Besondere Hinweise
- Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz
- Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt
- Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht
- Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht.
- Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens 4 Jahre nach Rückkehr aus der Bildungskarenz gewährt werden.
Antragstellung und Auszahlung
Der Antrag auf Bildungskarenz ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.