Die nachträglichen Verbuchungen zum Abbau von Alturlauben (Corona-Urlaub) nehmen in den einzelnen Geschäftsbereichen teils kuriose Züge an. Eigentlich gäbe es seitens des Dienstgebers klare Anweisungen. GB DirektorInnen und Abteilungsleitern sollte daher klar sein, dass die einseitige Anordnung, rückwirkend alten Urlaub nehmen zu müssen, nicht zulässig ist, ebensowenig wie indirekten Druck auf die MitarbeiterInnen auszuüben.
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