Heute häuften sich in der PV die Anfragen zum Thema „alkoholsensibler Betrieb“. Auslöser war ein Artikel in der Dienstgeber-Zeitung „MAGazin“ – nachzulesen im imag. Dort ist zu lesen, dass im Dienst grundsätzlich „0,0 ‰“ gilt; dies beziehe sich nicht nur auf die gesamte Arbeitszeit, sondern auch auf Bereitschaftsdienste, Pausen und Schulungen oder andere dienstliche Veranstaltungen.
Mit dem vebindlichen Rundschreiben ist das schwer in Einklang zu bringen. Dort heißt es, „der Dienstantritt muss – auch nach Pausen – unbeeinträchtigt von Alkohol erfolgen“.
Das Rundschreiben stellt also klar, dass es zu keiner Beeinträchtigung kommen darf und schließt zum Beispiel ein kleines Bier in der Mittagspause nicht aus.
Entscheidend ist, dass die Dienstpflichten entsprechend erfüllt werden können und dazu ist der Wert von 0,0 Promille nicht maßgeblich. Einzige Ausnahme: Für MitarbeiterInnen, die Maschinen/ Geräte bedienen, die Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr verrichten oder im Fahrdienst tätig sind, gelten bei Dienstantritt und während des Dienstes 0,0 Promille.
Als Gewerkschaft und Personalvertretung bedauern wir es, wenn dem Dienstgeber solche Fehlinformationen unterlaufen. Gerade beim Thema „alkoholsensibler Betrieb“ waren wir stets darum bemüht, eine möglichst praxistaugliche Lösung aus zu verhandeln – darum gibt es auch keine flächendeckenden 0,0 Promille. Jetzt sorgt dieser MAGazin-Bericht für Verwirrung, weshalb wir den Dienstgeber auffordern, für eine entsprechende Richtigstellung durch korrekte Information zu sorgen.