Wie wir aus diversen Anfragen ersehen können, herrscht unter den MitarbeiterInnen große Verunsicherung bezüglich diverser Vorschriften im Zusammenhang mit Covid-19 Maßnahmen.
Insbesondere werden die Begriffe „Quarantäne“, „Dienstfreistellung“, „Krankenstand“ (insb. bei positivem Covid-19 Test) oftmals vermischt oder falsch angewendet.
Deshalb bemühen wir uns hier um Klarstellung.
Quarantäne = die behördliche Absonderung mittels Bescheid
Dh. nur der Magistrat oder eine Bezirkshauptmannschaft kann mittels mündlichem oder schriftlichem Bescheid Quarantäne verhängen.Befindet sich eine Person in Quarantäne, darf der Wohnraum nicht verlassen und auch kein Besuch empfangen werden. Bei Verstößen dagegen macht man sich strafbar.
Krankenstand:
Eine Krankschreibung kann nur durch einen Arzt/eine Ärztin erfolgen, nicht durch eine Behörde.
Liegt ein positiver Covid-19 Test vor, ist das NICHT „automatisch“ ein Krankenstand!
In diesem Fall befindet man sich in Quarantäne. Hat man Krankheitssymptome muss man sich in der Regel vom Hausarzt/von der Hausärztin krankschreiben lassen.
Dienstfreistellung:
Eine Dienstfreistellung erfolgt durch den Dienstgeber. Werden MitarbeiterInnen „zur Sicherheit“ nach Hause geschickt, weil in der Abteilung eine Person positiv getestet wurde, sind diese Dienstfreigestellt. Zu den weiteren Fällen einer Dienstfreistellung vgl. die „FAQs zu Corona“ im IMAG.
Homeoffice:
Um im Homeoffice zu arbeiten, bedarf es eines Antrages des/der Bediensteten, also einer Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und Dienstgeber. Eine einseitige Anordnung durch den/die Vorgesetze/n ist nicht möglich!
Niemand kann verpflichtet werden im Homeoffice zu arbeiten. Allerdings hat man als DienstnehmerIn die Verpflichtung regelmäßig mit der Dienststelle Kontakt zu halten, sei es per Telefon, per Email, per Skype oder einer sonstigen Kommunikationsform.
Sollten Fragen auftauchen, bitte an die PersonalvertreterInnen vor Ort oder direkt an uns wenden.