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Haftung des Dienstgebers

Schaden am eigenen PKW bei Dienstfahrt

Entsteht am Fahrzeug des/der Dienstnehmers/in während einer Dienstfahrt ein Schaden, muss der Dienstgeber den Schaden unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen.

Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach folgenden Kriterien

  • Wurde der Schadensfall durch eine entschuldbare Fehlleistung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin verursacht oder ist ihm/ihr nur eine leichte Fahrlässigkeit anzulasten, wird der Schaden am privaten Fahrzeug zur Gänze ersetzt.
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann nur auf Grund besonders berücksichtigungswürdiger Umstände Schadenersatz in Höhe eines Drittels der Kosten geleistet werden.
  • Bei Vorsatz gibt es keine Ersatzleistung.

Antrag stellen

Für die Bearbeitung solcher Anträge ist die Dienststelle PZS – „Personal und Zentrale Services“ zuständig. Das entsprechende Antragsformular kann über das imag (Intranet Magistrat) abgerufen werden: Antragsformular herunterladen (DOC, 76 KB)

Bei Fragen wenden Sie sich an die Personalvertretung und Gewerkschaft.
Wir sind gerne für Sie DA!