Seitenanfang


Inhalt:

Kinderbetreuung in Corona Zeiten – Sonderbetreuungszeit

Sonderbetreuungszeit:

Wie soeben in den Medien thematisiert, wurde die Sonderbetreuungszeit nun auf 4 Wochen ausgedehnt und aus der ursprünglichen „Kann- Bestimmung“ wurde ein Rechtsanspruch.

Leider hat das für uns – noch – keine Auswirkungen.

Denn bleibt die neu geregelte Sonderbetreuungszeit im Arbeitsvertragsrecht- Anpassungsgesetz (AVRAG) verankert, ist diese Bestimmung für den öffentlichen Dienst nicht geltend. Das AVRAG nimmt im Anwendungsbereich den öffentlichen Dienst aus.

Im Sinne der Gleichbehandlung sollte allerdings die Regelung auch für öffentlich Bedienstete zugänglich gemacht werden. Die Gewerkschaft wird sich dahingehend einsetzen. Hier die Stellungnahme von younion Vorsitzenden Christian Meidlinger dazu.

Das bedeutet für uns, dass momentan noch der Dienstgeber zu der Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit zustimmen muss.

Wir, als Personalvertretung, haben bereits vor Bekanntwerden der Rechtsanspruch begründenden Neuregelung der Sonderbetreuungszeit, den Dienstgeber aufgefordert, auch für unsere Bediensteten diese Regelung wiedereinzuführen.

Eine Entscheidung darüber steht bis dato noch aus, wir hoffen jedoch, dass die Stadt Linz ihrem Ruf als soziale Dienstgeberin gerecht wird und die Sonderbetreuungszeit auch für uns städtische Bedienstete einführen wird.

 

Regelungen der Kinderbetreuung in der Power Point Präsentation der FAQs zu Corona:

In der kürzlich im Imag veröffentlichten Power Point Präsentation der FAQs zu Corona ist auf der Folie zur Kinderbetreuung ein für uns wesentliches Wort vergessen worden:

Sollte eine Kinderbetreuung durch Diensttausch oder Homeoffice nicht möglich sein, besteht als 3. Möglichkeit Urlaub oder ZA zu konsumieren. Allerdings fehlt hier das überaus wichtige Wort „freiwillig“!

Wir haben den Dienstgeber bereits darauf hingewiesen.

Natürlich kann Urlaub oder ZA nicht einseitig angeordnet werden. Nur mit Zustimmung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin ist ein solcher Verbrauch möglich.

Kritisch sehen wir auch die Möglichkeit des Homeoffice zur Kinderbetreuung. Gerade dafür wurde diese Regelung nicht geschaffen! Bei Gesprächen zur neuen Homeoffice – Regelung wurde gerade dienstgeberseitig vehement darauf hingewiesen, dass Homeoffice NICHT dafür da sein soll, um die Kinderbetreuung zu erleichtern.

Abschließend weisen wir noch daraufhin, dass bei einer Verpflichtung zur Kinderbetreuung durch einen Elternteil, weil z.B. keine geeignete Betreuungsperson zur Verfügung steht oder die Betreuungseinrichtung (bzw. eine Klasse, Gruppe) geschlossen ist, ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt.