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Mein Kind ist krank oder in Quarantäne – was tun?

Informationen zur Pflegefreistellung

Grundsätzlich steht eine Pflegefreistellung zu, zur Pflege einer/eines nahen Angehörigen die/der im selben Haushalt lebt (Ausnahme bei Kindern, die bei der/beim ehemaligen Partner/in wohnen).

Wichtigste Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit, für die es ärztliche Bestätigung braucht.

Mit der Vorlage dieser Bestätigung hat man einen Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung. Die Vorlage an den Dienstgeber erfolgt üblicherweise nach Ende der Pflegefreistellung. Der Dienstgeber muss allerdings sofort, meist telefonisch, über die Dienstverhinderung informiert werden (wie bei einer Krankmeldung).

Fallen Kosten für die ärztliche Bestätigung an, sind diese vom Dienstgeber zu ersetzen. Die Rechnung sollte elektronisch an das PZS mit einer Kopie des Pflegefreistellungsformulars übermittelt werden. Die Kosten werden mit dem nächsten Bezug erstattet und sind am Bezugsnachweis als „Nach-/Rückzahlung“ ersichtlich.

Der Quarantänebescheid alleine, bescheinigt KEINE Pflegebedürftigkeit und ist somit auch kein Grund für eine Pflegefreistellung!

Hat die Person in Quarantäne jedoch Krankheitssymptome und liegt darüber eine ärztliche Bestätigung vor, ist die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und der Anspruch auf Pflegefreistellung besteht.

Im Falle einer Quarantäne ohne Pflegebedürftigkeit, besteht die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, Dienste zu tauschen, Urlaub – Zeitausgleich oder Gleitzeitplus zu konsumieren oder einen „Sonderurlaub zur Erfüllung einer familiären Pflicht“ (bis zu 1 Woche) zu beantragen.

Die in den Medien immer wieder kundgetane „3-wöchige Sonderbetreuungszeit“ gilt NICHT für öffentliche Bedienstete (Magistrate, Gemeinden, Land, Bund)!

Weitere Informationen zur Quarantäne, positiver Testung auf Covid 19, uä sind im IMAG unter „Sicherheit/Covid 19 Infos“ (interner link) zu finden und nachzulesen.