Die Gewerkschaft ist ständig bemüht, die Erfolge im Dienstrecht nicht nur für die Zukunft abzusichern: im Bereich Bildung und Pflege konnten wir Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen erzielen!
Pflegeurlaub („Pflegefreistellung“): wurde verbessert und kann künftig auch für „Patch-Work-Kinder“ (z.B. Tochter der Lebensgefährtin) oder für das nach einer Scheidung nicht mehr im selben Haushalt wohnende Kind beansprucht werden. Liegt ein Kind unter 14 im Krankenhaus, kommt mit der „Begleitungsfreistellung“ das Recht auf Begleitung ins Krankenhaus. Anmerkung: das Höchstausmaß an möglichem Pflegeurlaub wurde allerdings nicht erhöht; auch in Zukunft steht 1 Woche zur Verfügung, bei Bedarf gibt es nach wie vor 1 Zusatzwoche für ein Kind unter 12. Hinweis: Dass die Voraussetzungen vorliegen, muss gegenüber der Dienststellenleitung nachgewiesen werden (wie bisher auch).
Pflegekarenz: hat eine nahestehende Person (Angehörige/r) mit Pflegestufe 3 und benötigen Sie Zeit für die Pflege oder Betreuung, können Sie Pflegekarenz für 1 bis 3 Monate beantragen; das gilt bei Kindern unter 18 und dementen Angehörigen schon ab Pflegestufe 1. Für die Zeit der Pflegekarenz zahlt der Dienstgeber kein Gehalt, es gibt allerdings das Pflegekarenzgeld.
Pflegeteilzeit: bei gleichen Voraussetzungen kann Pflegeteilzeit beantragt werden; der Dienst kann dadurch auf bis zu 10 Wochenstunden reduziert werden. Für die vorübergehende Einkommenskürzung kommt nicht der Dienstgeber auf; es gibt als Sozialleistung ebenfalls Pflegekarenzgeld.
Hinweis: Pflegekarenz und Pflegeteilzeit werden mit dem allgemeinen Formular beantragt: http://imag.linz.at/at.linz.imag/export/sites/imag/servicezone/_Formulare/Allgemeines_Antragsformular.doc; falls (in Ausnahmefällen) wichtige dienstliche Interessen gegen eine Bewilligung sprechen, kann der Antrag vom Dienstgeber auch abgelehnt werden (im Zweifel einfach die PV einschalten).
Informationen zum Pflegekarenzgeld:
http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Pflege/Pflegekarenzgeld_(neu_ab_01.01.2014)
Bildungsteilzeit: wer z.B. aus finanziellen Gründen nicht in Bildungskarenz gehen möchte, kann mit der Bildungsteilzeit vorübergehend die Wochenstunden auf bis zu 10 Std. reduzieren: Bildungsteilzeit kann mindestens vier Monate, maximal aber zwei Jahre dauern; sie kann auch in Teilen von je mindestens vier Monaten verbraucht werden. Weiters wurde die Bildungskarenz felxibler gestaltet (Dauer: zwischen 2 und 12 Monate; siehe Rundschreiben des Dienstgebers; Link siehe unten).
Hinweis: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit werden mit dem allgemeinen Formular beantragt: (http://imag.linz.at/at.linz.imag/export/sites/imag/servicezone/_Formulare/Allgemeines_Antragsformular.doc);
falls (in Ausnahmefällen) wichtige dienstliche Interessen gegen eine Bewilligung sprechen, kann der Antrag vom Dienstgeber auch abgelehnt werden (im Zweifel auch hier die PV rechtzeitig einschalten).
Informationen zum Bildungsteilzeitgeld und Bildungskarenzgeld: http://www.bmask.gv.at/site/Arbeit/Arbeitsrecht/Bildungskarenz_und_Bildungsteilzeit/
Rundschreiben des PPO zu den neuen Ansprüchen bei Pflege oder Bildung: http://imag.linz.at/at.linz.imag/export/sites/imag/personal/PersonalservicesA-Z/_dokumente/Pflege-Bildungskarenz.pdf