Die wichtigste Information gleich vorweg: es kann sichergestellt werden, dass die Gehaltssysteme selbst unverändert bleiben, Verschlechterungen sind ausgeschlossen. Insgesamt können im Idealfall bis zu 8,5 Jahre zusätzlich als Vordienstzeiten angerechnet werden. Die Zeit zwischen 15 und 18 Jahren soll künftig angerechnet werden, dazu sollen noch bis zu 7 weitere Jahre für bislang nicht angerechnete Zeiten kommen. Neu ist, dass aufgrund eines aktuellen Höchstgerichtsurteils bis zu 4 außerordentliche Biennien im Schema ALT (a,b,c,d, p1-p5: „Überspringen von bestimmten Gehaltsstufen entsprechend Beförderungsrichtlinien“) gegengerechnet werden und daher vielfach Verbesserungen aufgesaugt werden.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen als Frage-Antwort-Katalog zusammengefasst:
Wer wird besonders von der Neuregelung profitieren?
-> Vorteile sind bei den KollegInnen ab Diensteintritt Juli 1995 denkbar, ebenso bei den KollegInnen in pädagogischen Berufen (l2b1-Schema) und bei den KollegInnen im FL-Schema (ab 1.7.2002). Grundsätzlich gilt: je mehr bislang unberücksichtigte Vordienstzeiten und je weniger außerordentliche Biennien, desto höher die Chance auf eine Verbesserung. Dabei spielt auch eine Rolle, dass ab 1995 Zeiten aus der Privatwirtschaft nur noch in einem sehr geringen Ausmaß (effektiv nur 1,5 Jahre) angerechnet wurden. Diese Nachteile bei den Vordienstzeitenanrechnungen sollen jetzt durch Nachzahlungen und eine künftig gewährte Zulage verbessert werden. Sicherheit bringt die Prüfung im Einzelfall.
Muss ich einen Antrag stellen?
Nein, das neue Dienstrechtsgesetz verpflichtet den Dienstgeber zur amtswegigen Berechnung: „Die Berechnung bislang im Rahmen des Vorrückungssystems nicht berücksichtigter Zeiten hat von Amts wegen und – wenn vorhanden – automationsunterstützt zu erfolgen.“
Wann kann ich feststellen, ob ich Vorteile aus der Dienstrechtsänderung habe?
Derzeit wird das EDV-Programm der Bezugsverrechnung an die Änderungen adaptiert, in der Folge soll spätestens im Mai 2017 feststehen, wie hoch die Ansprüche auf eine pauschale Zulage ab Jänner 2017 sind und wie hoch die allfällige Nachzahlung ausfallen wird. Das Gesetz selbst regelt: „Die Bediensteten erhalten eine entsprechende – wenn möglich automationsunterstützt erstellte – Feststellung über die Gebührlichkeit und Höhe der Pauschalzulage und erstmalig auch der Abgeltung nach Abs. 7 [=pauschalierte Nachzahlung]“. In wenigen Wochen soll es zudem ein Berechnungsprogramm geben, mit dem durch eigene Eingaben eine erste Einschätzung ermöglicht werden kann (wir informieren darüber, sobald es vorliegt).
Wer bekommt eine monatliche Pauschalzulage? Und in welcher Höhe?
Wenn Zeiten vor 18 noch nicht angerechnet wurden und/oder Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft oder sonstige Zeiten nicht voll angerechnet wurden, hat man „nicht angerechneten Vordienstzeiten“. Diese werden in Form einer sogenannten Pauschalzulage (und zwar ausschließlich in dieser Form) nachträglich berücksichtigt. Das maximal anrechenbare Ausmaß beträgt zehn Jahre, davon werden bereits angerechnete Zeiten abgezogen, ebenso Zeiten außerordentlicher Vorrückungen („freie Beförderungen“, „Überspringen von bestimmten Gehaltsstufen entsprechend der städtischen Beförderungsrichtlinien“); in FL 21-23 werden maximal 3 Jahre und in FL 24/25 maximal 1,5 Jahre angerechnet (Anrechnung in FL 24/25 also wie bisher auf besondere Anordnung der Landesregierung!).
Beispiel 1:
Eintritt mit 1.9.1994, Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 18, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft zur Hälfte = 4 Jahre angerechnet.
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 4 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% v Privatwirtschaft)
= 6 Jahre
Minus pauschal 8 Jahre für freie Beförderungen (außerordentliche Vorrückungen)
= null
ergibt keine Nachzahlung
Beispiel 2:
Eintritt zwischen 1.7.1995 und 1.7.2002
Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 18, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft, aber nur drei Jahre zur Hälfte = 1,5 Jahre angerechnet
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 1,5 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% v Privatwirtschaft)
= 8,5 Jahre
Minus pauschal 8 Jahre für freie Beförderungen (außerordentliche Vorrückungen) wenn der/die KollegIn noch im alten Schema ist.
= 0,5 Jahre
ergibt eine Nachzahlung
(anders, falls Bundesheer/ Zivildienst auch angerechnet wurde = ca. 1 Jahr, dann bleibt nach diesem Abzug keine Anrechnungsmöglichkeit, Ergebnis = 0; ebenso bei Anrechnung von Studienzeiten)
Beispiel 3:
Eintritt zwischen 1.7.1995 und 1.7.2002 und Option in das neue Schema FL:
Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 18, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft, aber nur drei Jahre zur Hälfte = 1,5 Jahre angerechnet
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 1,5 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% von 3 J. Privatwirtschaft)
= 8,5 Jahre
Minus pauschal 4 Jahre für freie Beförderungen (außerordentliche Vorrückungen) wenn der/die KollegIn in das neue Schema optiert hat.
= 4,5 Jahre
ergibt eine Nachzahlung
(Kürzung, falls Bundesheer/ Zivildienst auch angerechnet wurde = ca. 1 Jahr minus, Ergebnis = 3,5 Jahre; ebenso Kürzung bei Anrechnung von Studienzeiten, z.B. BWL-Studium = minus 4 Jahre)
Beispiel 4:
Eintritt zwischen 1.7.1995 und 1.7.2002 und Option in das neue Schema FL, wenn mit 1.1.2017 noch nicht in Gehaltsstufe 9 (Hintergrund: dann war die Zeit für außerordentliche Vorrückungen im alten Schema zu kurz, um Abzüge hinnehmen zu müssen)
Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 18, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft, aber nur drei Jahre zur Hälfte = 1,5 Jahre angerechnet
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 1,5 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% von 3 J. Privatwirtschaft)
= 8,5 Jahre
Minus pauschal 0 Jahre für freie Beförderungen (außerordentliche Vorrückungen) wenn der/die KollegIn in das neue Schema optiert hat.
= 8,5 Jahre
ergibt eine Nachzahlung
(Kürzung, falls Bundesheer/ Zivildienst auch angerechnet wurde = ca. 1 Jahr minus, Ergebnis = 7,5 Jahre; ebenso Kürzung bei Anrechnung von Studienzeiten, z.B. BWL-Studium = minus 4 Jahre)
Beispiel 5:
Eintritt nach 1.7.2002 – wenn Zeiten vor 18 noch nicht angerechnet wurden und/oder Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft nicht voll angerechnet wurden.
Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 18, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft, aber nur drei Jahre zur Hälfte = 1,5 Jahre angerechnet
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 1,5 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% von 3 J. Privatwirtschaft)
= 8,5 Jahre
Minus pauschal 0 Jahre für freie Beförderungen, solche gibt es im neuen Schema nicht.
= 8,5 Jahre
ergibt eine Nachzahlung
(Kürzung, falls Bundesheer/ Zivildienst auch angerechnet wurde = ca. 1 Jahr minus, Ergebnis = 7,5 Jahre; ebenso Kürzung bei Anrechnung von Studienzeiten, z.B. BWL-Studium = minus 4 Jahre)
Beispiel 6:
Eintritt nach 1.3.2011 –Zeiten vor 18 wurden angerechnet; Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft aber nicht voll angerechnet.
Eintrittsalter 26 Jahre, angerechnet wurde ab 15, in Summe 8 Jahre in der Privatwirtschaft, aber nur drei Jahre zur Hälfte = 1,5 Jahre angerechnet
Rechenformel:
26 Jahre = Lebensalter bei Eintritt in Gemeindedienst
Minus 15 Jahre (weil Zeiten vor 15 nicht zählen)
= 11 Jahre;
davon können max. 10 Jahre gutgeschrieben werden
Minus 1,5 Jahre bereits angerechnete Zeiten (50% von 3 J. Privatwirtschaft)
= 8,5 Jahre
Minus pauschal 3 Jahre für angerechnete Zeit zwischen 15 und 18.
= 5,5 Jahre
ergibt eine Nachzahlung
(Kürzung, falls Bundesheer/ Zivildienst auch angerechnet wurde = ca. 1 Jahr minus, Ergebnis = 4,5 Jahre; ebenso Kürzung bei Anrechnung von Studienzeiten, z.B. BWL-Studium = minus 4 Jahre)
Hinweis:
wurden Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft (Bund, Land, andere Gemeinde) bereits als Vordienstzeiten 1:1 angerechnet, ergibt sich daraus ebenfalls eine entsprechende Kürzung. Am Beispiel 6 hat das zur Folge: wenn die Kollegin bereits 2 Jahre als Vordientszeiten bei der Gemeinde Traun angerechnet bekommen hat, reduziert sich die Summe der nicht angerechneten Zeiten von 5,5 auf 3,5 Jahre.
Höhe der Pauschalzulage:
Die zu berücksichtigenden Monate werden wie oben beschrieben berechnet und dann mit Werten versehen und zusammengezählt:
das erste nicht berücksichtigte Jahr ist 20,- Euro Monatspauschale wert, das zweite Jahr 15,- Euro, das dritte Jahr 8,- Euro und das vierte bis 10. Jahr ist jeweils 3,- Euro wert; diese Bewertungen gelten für die FL 11 bis 15 [DKL VI-VII; a; b; msl 1-5; KBP/l2b1/l3; L- und l-Schema].
Abhängig von der Einstufung werden diese Beträge nun gewichtet: in FL 16 bis 20 [DKL II-V; c; p3-p1] werden sie mit mit 0,75 multipliziert und
in FL 21 bis 25 [E; E+50%; e; e+50%; D; d; p5; p5+50%; p4; p4+50%; p4+75%;] mit 0,5
sowie in FL 1 bis 10 [DKL VIII-IX ] 1,5.
Warum werden diese Faktoren von 1,5 bis 0,5 überhaupt verwendet? Weil es beim Ausgleich darum geht, niemanden prozentuell besonders zu bevorzugen oder besonders zu benachteiligen. Eine Vorrückung ist nicht in jeder Verwendungsgruppe/ Dienstklasse/ FL gleich viel wert, daher der vom Land festgelegte Rechenfaktor (unter Kritik der Gewerkschaft, weil sozialere Lösung für Einkommensschwächere möglich gewesen wäre).
Beispiel: Wurden 2,5 Jahre zu wenig angerechnet, bekommt eine Kollegin in Verwendungsgruppe „c“ für die Zukunft eine Pauschalzulage von 29,25 Euro monatlich, das Ganze 14 mal jährlich weil sonderzahlungswirksam (13./14. Gehalt) plus pensionswirksam (sowohl bei Vertragsbediensteten als auch bei BeamtInnen und DienstnehmerInnen nach ABGB):
Für | Monatspauschale gewichtet | Ergebnis Pauschalzulage |
Das erste nicht angerechnete Jahr | 20,- mal 0,75 | 15,- |
Das zweite nicht angerechnete Jahr | 15,- mal 0,75 | 11,25 |
6 Monate im dritten nicht angerechneten Jahr (nur halb) | 4,- mal 0,75 | 3,- |
Insgesamt | 39,- mal 0,75 | 29,25 Euro monatlich |
Hinweis:
der Betrag wird jährlich entsprechend dem Ergebnis der gewerkschaftlichen Gehaltsverhandlungen erhöht.
Höhe der Nachzahlung:
Die Nachzahlung hängt im Einzelfall vom Eintrittsdatum ab: ist dieses bei der Kollegin der 1.1.2007, erhält sie 568,30 Euro einmalig:
Monatliche Pauschalzulage | mal Monate seit Eintritt durch 420 Monate | Mal x Monate Nachzahlungszeitraum | = Nachzahlung |
29,25 Euro | 120/420 | 68 | 568,30 Euro |
29,25 Euro | 120/420 | 73 (wenn 2010 ein Antrag gestellt wurde) | 610,10 Euro* |
* Linz-Bonus, sofern der seitens PV und Gewerkschaft bereitgestellte Antrag 2010 gestellt wurde. |
Die einmalige Nachzahlung gibt es zusätzlich zur monatlichen Pauschalzulage. Sie ist ein Vielfaches davon. Je nachdem, wie lange Kolleg/-innen schon im Landes- oder Gemeindedienst stehen, fällt die einmalige Nachzahlung höher oder niedriger aus. Wer 12 Monate im Dienst der Stadt Linz steht, erhält mindestens das 1,94-fache der monatlichen Pauschalzulage (68*12:420), wer hingegen 10 Jahre im Dienst der Stadt Linz steht, erhält das 19,43-fache der monatlichen Pauschalzulage.
Dank gebührt allen Kolleginnen und Kollegen, die gemeinsam durch die Antragstellung auf Anrechnung von Vordienstzeiten Druck auf das Land OÖ ausgeübt haben. Dadurch wurde der Verhandlungserfolg erst ermöglicht!
Zum Vergleich: beim Bund und in anderen Bundesländern fließen anlässlich der Vordienstzeiten Null Euro, es gibt bloß gesetzliche Reparaturversuche ohne Aussicht auf Verbesserungen.